Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin ihre Arbeitsmarktfähigkeit wesentlich erhöht und als beitragsberechtigt im Sinn der Stipendiengesetzgebung zu qualifizieren ist. Die Beschwerde ist folgerichtig gutzuheissen, und die Vorinstanz ist anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 1. Dezember 2006) |