Gemäss den Angaben der Ausbildungsinstitution verfügen Inhaberinnen und Inhaber des zur Diskussion stehenden Diploms über sämtliche notwendigen Voraussetzungen, um im Bereich der Mal- und Kunsttherapie professionell zu arbeiten. In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist das Bildungspotenzial der von der Beschwerdeführerin besuchten Ausbildung als gross einzustufen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin ihre Arbeitsmarktfähigkeit wesentlich erhöht und als beitragsberechtigt im Sinn der Stipendiengesetzgebung zu qualifizieren ist.