Demgegenüber ist die generelle Arbeitsmarktsituation nicht zu beachten. Die Abwägung dieser Faktoren hat stets im Licht der Förderung des lebenslangen Lernens als eine der Kernfunktionen des Stipendienwesens zu erfolgen (vgl. § 1 Abs. 1 StipG). Der Ausbildungsbedarf einer Person hängt von ihrem Alter, ihrer Vorbildung und ihren übrigen persönlichen Verhältnissen ab. Die Beschwerdeführerin ist ledig, gut dreissig Jahre alt und alleinerziehende Mutter zweier Kinder. Sie verfügt über keine abgeschlossene Erstausbildung. Nach Abbruch ihres Medizinstudiums nach zwei Jahren absolvierte sie zwei Praktika, eines im sozialen und eines im landwirtschaftlichen Bereich.