Die Vorinstanz verneint, dass die strittige Ausbildung die Arbeitsmarktfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich erhöht. Sie begründet ihre Ansicht sinngemäss damit, es sei nicht ausreichend gesichert, dass die Beschwerdeführerin mit dem angestrebten Diplom eine Erwerbstätigkeit im Bereich der Mal- und Kunsttherapie finde. Die Ausbildung sei im Vergleich zu einer Fachhochschulausbildung (welche in Deutschland angeboten werde) allgemein zu wenig fundiert, und um das Gelernte im klinischen Bereich anwenden zu können, müsste die Beschwerdeführerin noch zusätzliche Kenntnisse erwerben.