Dies würde offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, der Ausbildungen auf Quartärstufe grundsätzlich als beitragsberechtigt bezeichnet. Eine Ausbildung auf Quartärstufe wird in der Praxis deshalb bereits dann als beitragsberechtigt qualifiziert, wenn durch sie die Arbeitsmarktfähigkeit der gesuchstellenden Person ermöglicht oder wesentlich erhöht wird (vgl. Weisungen der Stipendienstelle, S. 25). 2.2.2.1 Die Vorinstanz verneint, dass die strittige Ausbildung die Arbeitsmarktfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich erhöht.