Da die blosse Ausbildung für sich allein nicht zur Erwerbstätigkeit führt, sondern für eine solche Tätigkeit noch Bewerbungen und weitere Handlungen vorgenommen werden müssen, wäre bei einer zu engen Auslegung von § 1 Absatz 1c StipV keine Ausbildung auf Quartärstufe beitragsberechtigt. Dies würde offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, der Ausbildungen auf Quartärstufe grundsätzlich als beitragsberechtigt bezeichnet.