Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz vertreten unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die strittige Ausbildung zu einer Erwerbstätigkeit im Sinn der Stipendienverordnung führt oder nicht. Wird vom engen Wortlaut ausgegangen, tritt § 1 Absatz 1c StipV in Konflikt mit § 5 Absatz 1 StipG, nach welchem Ausbildungen auf der Quartärstufe beitragsberechtigt sind. Da die blosse Ausbildung für sich allein nicht zur Erwerbstätigkeit führt, sondern für eine solche Tätigkeit noch Bewerbungen und weitere Handlungen vorgenommen werden müssen, wäre bei einer zu engen Auslegung von § 1 Absatz 1c StipV keine Ausbildung auf Quartärstufe beitragsberechtigt.