2.2 Laut § 1 Absatz 1c StipV umfasst die Quartärstufe Ausbildungen nach der obligatorischen Schulzeit, welche nicht auf den Stufen gemäss Absatz 1a und 1b dieser Bestimmung angesiedelt sind, mindestens 600 Lektionen im Präsenz- oder Fernunterricht umfassen und zu einer Erwerbstätigkeit führen. In begründeten Fällen kann die geforderte Lektionenzahl bis auf 300 verringert werden. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz vertreten unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die strittige Ausbildung zu einer Erwerbstätigkeit im Sinn der Stipendienverordnung führt oder nicht.