Insbesondere kann die von der Beschwerdeführerin besuchte Ausbildung weder als Ausbildung an einer höheren Fachschule noch als Vorbereitungskurs für eine höhere Fach- oder Berufsprüfung gelten, fehlen doch die dazu nötigen eidgenössischen Rahmenbestimmungen im betreffenden Berufsfeld (vgl. unten E. 2.2.2.2). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin als quartär im Sinn der Stipendiengesetzgebung einzustufen ist. 2.2