Die Tertiärstufe beinhaltet Universitäten, Fachhochschulen, höhere Fachschulen, Technikerschulen TS sowie Vorbereitungskurse für höhere Fachprüfungen und Berufsprüfungen (§ 1 Abs. 1b StipV). Die Ausbildung der Beschwerdeführerin gehört zu keinem dieser Schultypen, weshalb sie weder als sekundär noch als tertiär qualifiziert werden kann. Insbesondere kann die von der Beschwerdeführerin besuchte Ausbildung weder als Ausbildung an einer höheren Fachschule noch als Vorbereitungskurs für eine höhere Fach- oder Berufsprüfung gelten, fehlen doch die dazu nötigen eidgenössischen Rahmenbestimmungen im betreffenden Berufsfeld (vgl. unten E. 2.2.2.2).