Die genaue Umschreibung der einzelnen beitragsberechtigten Ausbildungsstufen delegierte der Gesetzgeber an den Regierungsrat (§ 5 Abs. 3 StipG). 2.1 Gemäss § 1 Absatz 1a der Verordnung zum Stipendiengesetz vom 25. März 2003 (StipV) umfasst die Sekundarstufe II Gymnasien, übrige Mittelschulen, Berufsschulen, Berufsmaturitätsschulen und Überbrückungsangebote zwischen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II. Die Tertiärstufe beinhaltet Universitäten, Fachhochschulen, höhere Fachschulen, Technikerschulen TS sowie Vorbereitungskurse für höhere Fachprüfungen und Berufsprüfungen (§ 1 Abs. 1b StipV).