2. Kernpunkt der Beschwerde bildet die Frage der Beitragsberechtigung der fraglichen Ausbildung. Als beitragsberechtigt zählt § 5 Absatz 1 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 2002 (StipG) abschliessend Ausbildungen auf der Sekundarstufe II, der Tertiärstufe und der Quartärstufe auf. Die genaue Umschreibung der einzelnen beitragsberechtigten Ausbildungsstufen delegierte der Gesetzgeber an den Regierungsrat (§ 5 Abs. 3 StipG).