Sie ist in eine dreijährige methodische Grundausbildung (Maltherapie) und eine zweijährige prozessorientierte Aufbauausbildung (prozessorientierte Kunsttherapie) gegliedert. Die Stipendienstelle wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 28. August 2006 ab, worauf diese beim Bildungs- und Kulturdepartement eine Verwaltungsbeschwerde einreichte und geltend machte, dass ihre Ausbildung als tertiäre Ausbildung einzustufen sei; weil sie zu einer Erwerbstätigkeit führen könne, wäre sie im Übrigen auch als quartäre Ausbildung beitragsberechtigt. 2. Kernpunkt der Beschwerde bildet die Frage der Beitragsberechtigung der fraglichen Ausbildung.