Zu berücksichtigen sind dabei einerseits der Ausbildungsbedarf dieser Person und andererseits das Bildungspotenzial der Ausbildung. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Beschwerdeführerin absolviert seit Mai 2006 eine Teilzeitausbildung. Am 14. Juli 2006 reichte sie bei der Stipendienstelle des Kantons Luzern ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge ein. Ihre Ausbildung erstreckt sich über fünf Jahre und führt zu einem Diplom. Sie ist in eine dreijährige methodische Grundausbildung (Maltherapie) und eine zweijährige prozessorientierte Aufbauausbildung (prozessorientierte Kunsttherapie) gegliedert.