| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden | |---|---| | Abteilung: | Bildungs- und Kulturdepartement | | Rechtsgebiet: | Stipendien | | Entscheiddatum: | 01.12.2006 | | Fallnummer: | BKD 2006 14 | | LGVE: | 2006 III Nr. 14 | | Gesetzesartikel: | § 1 Abs. 1 lit. c StipV | | Leitsatz: | Quartärstufe. Beitragsberechtigte Ausbildungen. § 1 Absatz 1c StipV. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Ausbildung der Quartärstufe zu einer Erwerbstätigkeit führt, ist ausschlaggebend, ob sie die Arbeitsmarktfähigkeit der betroffenen Person wesentlich erhöht. Zu berücksichtigen sind dabei einerseits der Ausbildungsbedarf dieser Person und andererseits das Bildungspotenzial der Ausbildung.