{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2006-14_2006-12-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3001", "Checksum": "bf17b154bd0512a97e06e2ca1e20b171"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2006 14", "2006 III Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 01.12.2006 BKD 2006 14 (2006 III Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartärstufe. Beitragsberechtigte Ausbildungen. § 1 Absatz 1c StipV. 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Zu berücksichtigen sind dabei einerseits der Ausbildungsbedarf dieser Person und andererseits das Bildungspotenzial der Ausbildung. | § 1 Abs. 1 lit. c StipV | Stipendien\n\n (vgl. § 1 Abs. 1 StipG). Der Ausbildungsbedarf einer Person hängt von ihrem Alter, ihrer Vorbildung und ihren übrigen persönlichen Verhältnissen ab. Die Beschwerdeführerin ist ledig, gut dreissig Jahre alt und alleinerziehende Mutter zweier Kinder. Sie verfügt über keine abgeschlossene Erstausbildung. Nach Abbruch ihres Medizinstudiums nach zwei Jahren absolvierte sie zwei Praktika, eines im sozialen und eines im landwirtschaftlichen Bereich. Nachher übte sie während ungefähr zwei Jahren administrative Tätigkeiten aus. Zuletzt ging sie einer Tätigkeit als landwirtschaftliche Mitarbeiterin nach. Zurzeit bezieht sie wirtschaftliche Sozialhilfe. Aufgrund dieser Situation ist von einem hohen Ausbildungsbedarf der Beschwerdeführerin und von einem gewichtigen Interesse des Staates, dass sie eine Berufsausbildung erlangt, auszugehen. Auch die übrige persönliche Lage der Beschwerdeführerin lässt eine Ausbildung als angezeigt erscheinen. Das Bildungspotenzial einer Ausbildung hängt davon ab, ob das Bildungsziel mit der Ausbildung tatsächlich erreicht werden kann. Ziel der Beschwerdeführerin ist es, nach Abschluss der Ausbildung über die nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu verfügen, um als Mal- und Kunsttherapeutin zu arbeiten. Das entsprechende Berufsprofil wurde von der Konferenz der Schweizerischen Kunsttherapieverbände (KSKV) festgelegt. Die von der Beschwerdeführerin besuchte Ausbildung richtet sich nach diesen Vorgaben, und das verliehene Diplom ist vom Schweizerischen Berufsverband für Gestaltende Psychotherapie und Kunsttherapie (GPK) anerkannt. In der Schweiz bestehen im Bereich der Mal- und Kunsttherapie auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe zurzeit keine Alternativen, welche ebenfalls zu einem Berufsabschluss führen würden. Zwar ist eine höhere Fachausbildung im Bereich Mal- und Kunsttherapie geplant. In der Zwischenzeit bleibt, um den anvisierten Beruf zu erlernen, aber nichts anderes übrig, als ein vom Schweizerischen Berufsverband anerkanntes Diplom zu erwerben. Der von der Vorinstanz gemachte Vergleich mit einer Fachhochschulausbildung in Deutschland ist in diesem Licht wenig hilfreich und auch nicht überzeugend, wäre eine Ausbildung im Ausland doch mit wesentlich grösseren Kosten und Unannehmlichkeiten für die Beschwerdeführerin verbunden. Gemäss den Angaben der Ausbildungsinstitution verfügen Inhaberinnen und Inhaber des zur Diskussion stehenden Diploms über sämtliche notwendigen Voraussetzungen, um im Bereich der Mal- und Kunsttherapie professionell zu arbeiten. In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist das Bildungspotenzial der von der Beschwerdeführerin besuchten Ausbildung als gross einzustufen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin ihre Arbeitsmarktfähigkeit wesentlich erhöht und als beitragsberechtigt im Sinn der Stipendiengesetzgebung zu qualifizieren ist. Die Beschwerde ist folgerichtig gutzuheissen, und die Vorinstanz ist anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 1. Dezember 2006) |"}