{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2006-14_2006-12-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3001", "Checksum": "bf17b154bd0512a97e06e2ca1e20b171"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2006 14", "2006 III Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 01.12.2006 BKD 2006 14 (2006 III Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartärstufe. Beitragsberechtigte Ausbildungen. § 1 Absatz 1c StipV. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Ausbildung der Quartärstufe zu einer Erwerbstätigkeit führt, ist ausschlaggebend, ob sie die Arbeitsmarktfähigkeit der betroffenen Person wesentlich erhöht. Zu berücksichtigen sind dabei einerseits der Ausbildungsbedarf dieser Person und andererseits das Bildungspotenzial der Ausbildung. | § 1 Abs. 1 lit. c StipV | Stipendien"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:31", "Checksum": "43a65b9b657aeaeedde5a7027c4b7db1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 01.12.2006 BKD 2006 14 (2006 III Nr. 14)\nRegeste:\nQuartärstufe. Beitragsberechtigte Ausbildungen. § 1 Absatz 1c StipV. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Ausbildung der Quartärstufe zu einer Erwerbstätigkeit führt, ist ausschlaggebend, ob sie die Arbeitsmarktfähigkeit der betroffenen Person wesentlich erhöht. Zu berücksichtigen sind dabei einerseits der Ausbildungsbedarf dieser Person und andererseits das Bildungspotenzial der Ausbildung. | § 1 Abs. 1 lit. c StipV | Stipendien\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Bildungs- und Kulturdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Stipendien |\n| Entscheiddatum: | 01.12.2006 |\n| Fallnummer: | BKD 2006 14 |\n| LGVE: | 2006 III Nr. 14 |\n| Gesetzesartikel: | § 1 Abs. 1 lit. c StipV |\n| Leitsatz: | Quartärstufe. Beitragsberechtigte Ausbildungen. § 1 Absatz 1c StipV. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Ausbildung der Quartärstufe zu einer Erwerbstätigkeit führt, ist ausschlaggebend, ob sie die Arbeitsmarktfähigkeit der betroffenen Person wesentlich erhöht. Zu berücksichtigen sind dabei einerseits der Ausbildungsbedarf dieser Person und andererseits das Bildungspotenzial der Ausbildung. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}