Diese Chance konnte der Beschwerdeführer trotz diverser abgefragter Themen offensichtlich nicht nutzen. Die Verwaltungsbeschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 30. August 2006) |