Verfahrensfehler, welche wie die Dauer den äusseren Verlauf einer Prüfung betreffen, führen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wenn sie zu einer verminderten Leistungsfähigkeit beziehungsweise zu einem schlechten Leistungsergebnis führten. Dabei kann nicht gefordert werden, dass ein Prüfling diese Kausalität nachweist; vielmehr genügt die nicht ganz entfernte Möglichkeit, dass der gerügte Mangel für das Ergebnis ursächlich war (vgl. dazu Marcel Koller, Was heisst "Faire Prüfung"? Die wesentlichen rechtlichen Aspekte bei Prüfungen an schweizerischen Mittel- und Hochschulen, Diss. St. Gallen 2001, S. 213f.).