Die vorinstanzlichen Schilderungen über den Prüfungsverlauf und den Grund für die Prüfungsverlängerung werden vom Beschwerdeführer nicht substanziell bestritten. Mit der deutlichen Verlängerung der Prüfung des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass nicht alle Kandidaten ebenfalls länger als 30 Minuten geprüft wurden, hat die Vorinstanz aber einen Verfahrensfehler begangen. Verfahrensfehler, welche wie die Dauer den äusseren Verlauf einer Prüfung betreffen, führen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wenn sie zu einer verminderten Leistungsfähigkeit beziehungsweise zu einem schlechten Leistungsergebnis führten.