Auf Verfahrensfragen beziehen sich alle Einwendungen, die den äusseren Ablauf einer Prüfung oder deren Bewertung betreffen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 8 E. 1). 3. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers wie auch der Vorinstanz steht fest, dass die beanstandete Prüfung länger als die vorgesehenen und grundsätzlich auch einzuhaltenden 30 Minuten gedauert hat. Die vorinstanzlichen Schilderungen über den Prüfungsverlauf und den Grund für die Prüfungsverlängerung werden vom Beschwerdeführer nicht substanziell bestritten.