Voraussetzung ist aber, dass die Rügen rechtzeitig vorgebracht werden. Grundsätzlich gilt bei der Verwaltungsbeschwerde die unbeschränkte Überprüfungsbefugnis. Ist die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Auf Verfahrensfragen beziehen sich alle Einwendungen, die den äusseren Ablauf einer Prüfung oder deren Bewertung betreffen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 8 E. 1).