Zur Begründung führte er an, dass die Prüfung nicht wie vorgesehen 30, sondern 55 Minuten gedauert habe, wodurch sich seine Konzentration verringert und er einen erheblichen Nachteil erfahren habe. Die Note in diesem Fach entspreche nicht seinem Wissensstand und sei deshalb zu korrigieren. 2. Der Beschwerdeführer kann gemäss § 144 Absatz 1 VRG mit der Verwaltungsbeschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des Verfahrens rügen: Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Handhabung des Ermessens. Voraussetzung ist aber, dass die Rügen rechtzeitig vorgebracht werden.