Artikel 35 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Technik+Architektur Luzern. Verlängert ein Dozent eine mündliche Prüfung, nachdem der Prüfling in der ordentlichen Prüfungszeit deutlich ungenügende Leistungen erbracht hat, um ihm eine Verbesserung der Note zu ermöglichen, kann dies nicht zur Aufhebung dieser Prüfungsnote führen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der Beschwerdeführer legte im März 2006 an der Hochschule für Technik+Architektur Luzern im Rahmen der Wiederholung der Schlussdiplomprüfung in vier Fächern Prüfungen ab.