Der überwiegende Teil der Fahrzeuglenkerinnen- und lenker fuhr dabei mit einer den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit. Bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der durchgeführten Verkehrsmessungen und der tatsächlichen Verhältnisse ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Schulweg als zumutbar erachtet hat. (Bildungs- und Kulturdepartement, 24. Januar 2006) |