Das Vertrauensprinzip muss auch eine Massregel sein bei der Beurteilung, ob ein Schulweg als zumutbar bezeichnet werden kann; ansonsten könnten auch sicher wirkende Schulwege als unzumutbar betrachtet werden, sofern sich Verkehrsteilnehmer nicht an die Verkehrsregeln halten, zum Beispiel mit übersetzter Geschwindigkeit fahren oder den Vortritt von Fussgängern auf Fussgängerstreifen nicht beachten. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Eltern um das Wohl ihrer Kinder auf dem fraglichen Schulwegabschnitt sorgen. Die subjektive Gefahreneinschätzung kann bei der Beurteilung eines Schulweges aber nicht ausschlaggebend sein.