Dieser Grundsatz gilt einerseits für die motorisierten Verkehrsteilnehmer, welche aufgrund der lokalen Gegebenheiten gehalten sind, die kritischen Stellen mit klar unter 50 km/h zu passieren, um auf halbe Sichtweite bremsen zu können. Er gilt andererseits aber auch für die Lernenden aus diesem Gebiet, welche gehalten sind, die beiden gefährlichen Stellen am äussersten Strassenrand und hintereinandergehend zu passieren. Das kann den Kindern der Beschwerdeführer zugemutet werden. Das Vertrauensprinzip muss auch eine Massregel sein bei der Beurteilung, ob ein Schulweg als zumutbar bezeichnet werden kann;