Nach dem aus der Grundregel von Artikel 26 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jede Strassenbenützerin und jeder Strassenbenützer, die oder der sich selbst ordnungsgemäss verhält, darauf vertrauen, dass sich die anderen Strassenbenützer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, sie oder ihn also nicht behindern oder gefährden (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2.Aufl., Bern 2002, RN 420). Dieser Grundsatz gilt einerseits für die motorisierten Verkehrsteilnehmer, welche aufgrund der lokalen Gegebenheiten gehalten sind, die kritischen Stellen mit klar unter 50 km/h zu passieren, um auf halbe Sichtweite bremsen zu können.