besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Abs. 2). Nach dem aus der Grundregel von Artikel 26 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jede Strassenbenützerin und jeder Strassenbenützer, die oder der sich selbst ordnungsgemäss verhält, darauf vertrauen, dass sich die anderen Strassenbenützer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, sie oder ihn also nicht behindern oder gefährden (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2.Aufl., Bern 2002, RN 420).