Die Beschwerdeführer haben zwei schulpflichtige Kinder, welche die 5. Klasse und den Kindergarten besuchen. Sie beantragten bei der Vorinstanz einen unentgeltlichen Schülertransport, da der Schulweg der Kinder rund zwei Kilometer betrage und über eine schnell befahrene, sehr gefährliche Strasse führe. 4. Nachfolgend gilt es zu klären, ob der Schulweg den betroffenen Kindern zugemutet werden kann. 4.1 Die Zumutbarkeit eines Schulweges beurteilt sich im Wesentlichen nach der Person des Schülers, der Art des Schulweges und der Gefährlichkeit des Weges.