Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Schulweges ist auch der aus Artikel 26 SVG abgeleitete Vertrauensgrundsatz zu beachten, wonach jede Strassenbenützerin und jeder Strassenbenützer, die oder der sich selbst ordnungsgemäss verhält, im Allgemeinen darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Strassenbenützer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 2. Die Beschwerdeführer haben zwei schulpflichtige Kinder, welche die 5. Klasse und den Kindergarten besuchen.