Die Verwaltungsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen, und die Angelegenheit ist unter Berücksichtigung der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 140 Abs. 2 VRG). Bei ihrem neuen Entscheid hat die Vorinstanz insbesondere die Notengebung in der Fächergruppe 2 zu überprüfen beziehungsweise dazu mit den Dozierenden Rücksprache zu nehmen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 28. Dezember 2004) |