7. Vorliegend ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesamtergebnis der Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin keiner kritischen Würdigung unterzogen hat. Dazu kommt, dass Leistungen von Studierenden mit einem schlechteren Notenbild als demjenigen der Beschwerdeführerin anlässlich der Notenkonferenz angehoben worden sind. Dass die nur knapp ungenügenden Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin an der Notenkonferenz nicht zumindest besprochen worden sind, ist rechtsungleich und willkürlich. Die Verwaltungsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen, und die Angelegenheit ist unter Berücksichtigung der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 140 Abs. 2 VRG).