Entscheidend ist, dass auch diese höhere Note sachlich gerechtfertigt ist und nicht sachfremd auf Druck der Dozentinnen- und Dozentenkonferenz oder gar von dieser selber gesetzt wird. Um künftig rechtsungleiche Behandlungen von Studierenden zu vermeiden, sollte die Vorinstanz einheitliche Kriterien definieren, in welchen Fällen an der Notenkonferenz über ein ungenügendes Prüfungsergebnis noch einmal beraten und damit der den Dozierenden zustehende Ermessenspielraum bei der Notengebung erneut geprüft wird. 7. Vorliegend ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesamtergebnis der Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin keiner kritischen Würdigung unterzogen hat.