Diese Praxis kann, muss aber nicht zwangsläufig der Aufnahme- und Prüfungsordnung widersprechen. Die Dozentinnen- und Dozentenkonferenz hat gemäss Artikel 9 Absatz 2b der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern über das Bestehen der Vordiplom- und der Diplomprüfungen, die entsprechenden Gesamtnoten und die Diplomierung zu entscheiden. Sie erwahrt somit die einzelnen Prüfungsnoten, was einerseits das Zusammenfügen der einzelnen Prüfungsnoten zu einem Gesamtergebnis und andererseits die Würdigung dieses Gesamtergebnisses beinhaltet, um Zufallsentscheide oder stossende Endergebnisse zu vermeiden.