Ausnahmen bilden Prüfungsreglemente mit Bandbreitenregelungen beziehungsweise Prüfungsreglemente, die bei Leistungen knapp unter der Bestehensnorm der entscheidenden Behörde einen Ermessensbereich eröffnen. Besteht ein solcher Ermessensbereich hat die entscheidende Behörde eine Praxis zu entwickeln und dabei zu bestimmen, welche Kriterien wie zu gewichten und zu bewerten und damit für den Prüfungserfolg entscheidend sind (vgl. Marcel Koller, Was heisst "faire Prüfung", St. Gallen 2001, S. 41ff.). 6.4 In Artikel 23 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft (HSW) Luzern wird definiert, wann die Vorprüfung nach dem ersten Studienjahr bestanden ist.