Dabei sollen die Entscheidungskriterien nicht willkürlich, vielmehr sachlich und objektiv nachvollziehbar sein. Beim eigentlichen Prüfungsentscheid bleibt gestützt auf die anwendbaren Erlasse wenig Spielraum für eine rechtsungleiche Rechtsanwendung. In der Regel ist sehr genau vorgegeben, bei welcher Punktezahl oder Notensumme die Prüfung als bestanden beziehungsweise als nicht bestanden gilt. Ausnahmen bilden Prüfungsreglemente mit Bandbreitenregelungen beziehungsweise Prüfungsreglemente, die bei Leistungen knapp unter der Bestehensnorm der entscheidenden Behörde einen Ermessensbereich eröffnen.