Der Grundsatz der Rechtsgleichheit kommt sowohl in der Rechtsetzung wie auch in der Rechtsanwendung zum Tragen. Die rechtsanwendenden Behörden werden durch die Bindung an die Rechtsnormen zu rechtsgleichen Entscheiden angehalten. Es gibt jedoch Erlasse, welche unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten oder der Behörde einen Ermessensspielraum einräumen. Die Behörde hat in diesen Fällen eine Praxis zu entwickeln, nach welcher alle gleich gelagerten Fälle zu den gleichen Entscheiden führen. Dabei sollen die Entscheidungskriterien nicht willkürlich, vielmehr sachlich und objektiv nachvollziehbar sein.