Aus dem Protokoll der Notenkonferenz sind die Einzelheiten der Überprüfung und die Anwendung dieser Kriterien jedoch nicht ersichtlich. Es muss davon ausgegangen werden, dass über die Beschwerdeführerin an der Dozentinnen- und Dozentenkonferenz nicht diskutiert wurde. Das Notenbild der Beschwerdeführerin unterscheidet sich indes nicht wesentlich von demjenigen eines Mitstudenten, dessen Noten anlässlich der Notenkonferenz angehoben wurden. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin rechtsungleich behandelt wurde. 6.3 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit kommt sowohl in der Rechtsetzung wie auch in der Rechtsanwendung zum Tragen.