In der Stellungnahme vom 9. November 2004 gab die Vorinstanz das Notenbild der Beschwerdeführerin als Grund dafür an, dass die Notenkonferenz auf deren ungenügende Prüfungsleistungen nicht eingetreten sei. Auf telefonische Rückfrage des instruierenden Rechtsdienstes hin erklärte die Vorinstanz ausserdem, bei einer Anhebung von ungenügenden Leistungen würden neben dem Notenbild auch die Motivation, das Engagement und das Potenzial einer studierenden Person berücksichtigt. Aus dem Protokoll der Notenkonferenz sind die Einzelheiten der Überprüfung und die Anwendung dieser Kriterien jedoch nicht ersichtlich.