Nicht erkennbar ist, nach welchen Kriterien ungenügende Noten nochmals besprochen und allenfalls angehoben wurden. So wurde zum Beispiel bei Studierenden (einer anderen Klasse als derjenigen der Beschwerdeführerin) mit drei ungenügenden Noten in der Fächergruppe 2 und einem ungenügenden Durchschnitt die Noten in zwei Fächern angehoben. Die Leistungen der Beschwerdeführerin hingegen wurden nicht thematisiert. 6.2 In der Stellungnahme vom 9. November 2004 gab die Vorinstanz das Notenbild der Beschwerdeführerin als Grund dafür an, dass die Notenkonferenz auf deren ungenügende Prüfungsleistungen nicht eingetreten sei.