Ihre Noten hätten sich zwischen 3 und 5 bewegt. Die Dozentinnen- und Dozentenkonferenz habe keinen Anlass gesehen, auf die ungenügende Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin einzugehen oder diese gar nach oben zu korrigieren. 6.1 Aus dem Protokoll der Notenkonferenz vom 5. Oktober 2004 ist ersichtlich, dass die Konferenz jeweils nur auf Antrag eines Dozierenden über ungenügende Leistungen abstimmte. Befürwortete die Mehrheit der betroffenen Dozierenden die Korrektur der ungenügenden Note, wurde diese angehoben und die Vorprüfung als bestanden erklärt.