In der Hauptsache kritisiert die Beschwerdeführerin, dass ihre nur knapp ungenügenden Leistungen an der Notenkonferenz nicht besprochen worden seien. Einem Mitstudenten mit ähnlichem Notenbild habe man die Noten angehoben und die Vorprüfung als bestanden erklärt. Es sei nicht nachvollziehbar, in welchen Fällen eine Anhebung der Noten in Erwägung gezogen werde. Dazu hält die Vorinstanz fest, aufgrund des gesamten Notenbildes habe sich eine Diskussion über die ungenügenden Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin nicht aufgedrängt. Ihre Noten hätten sich zwischen 3 und 5 bewegt.