Artikel 23 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt von der Prüfungsbehörde, bei der Erwahrung der Noten die Prüfungsleistungen sämtlicher Studierender, welche die Prüfung knapp nicht bestanden haben, einer kritischen Würdigung zu unterziehen und nicht bloss die Leistungen jener, für welche sich ein Dozent oder eine Dozentin einsetzt. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 6. In der Hauptsache kritisiert die Beschwerdeführerin, dass ihre nur knapp ungenügenden Leistungen an der Notenkonferenz nicht besprochen worden seien.