{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2005-17_2004-12-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2695", "Checksum": "a1c1d11773815c213cbe2910ab2868c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2005 17", "2005 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 28.12.2004 BKD 2005 17 (2005 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fachhochschule. Erwahrung der Noten. Rechtsgleichheit. Artikel 8 BV; Artikel 23 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt von der Prüfungsbehörde, bei der Erwahrung der Noten die Prüfungsleistungen sämtlicher Studierender, welche die Prüfung knapp nicht bestanden haben, einer kritischen Würdigung zu unterziehen und nicht bloss die Leistungen jener, für welche sich ein Dozent oder eine Dozentin einsetzt. | Art. 8 BV; Art. 23 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:58", "Checksum": "3c61c552d93e2c3fbd96e918d15518d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 28.12.2004 BKD 2005 17 (2005 III Nr. 17)\nRegeste:\nFachhochschule. Erwahrung der Noten. Rechtsgleichheit. Artikel 8 BV; Artikel 23 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt von der Prüfungsbehörde, bei der Erwahrung der Noten die Prüfungsleistungen sämtlicher Studierender, welche die Prüfung knapp nicht bestanden haben, einer kritischen Würdigung zu unterziehen und nicht bloss die Leistungen jener, für welche sich ein Dozent oder eine Dozentin einsetzt. | Art. 8 BV; Art. 23 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern | Bildung\n\n dieses Gesamtergebnisses beinhaltet, um Zufallsentscheide oder stossende Endergebnisse zu vermeiden. Diese Aufgabe berechtigt die Dozentinnen- und Dozentenkonferenz nicht zu einer eigenständigen Anhebung von Noten. Sie berechtigt die Dozentinnen- und Dozentenkonferenz jedoch zu einer Überprüfung der Notengebung und im Rahmen dieser Überprüfung zur Anhebung von Noten. Bestehen Studierende die Vorprüfung nur knapp nicht, weil ihnen beispielsweise in verschiedenen Fächern abgerundet worden ist, hat die Dozentinnen- und Dozentenkonferenz das Ergebnis zu überprüfen und die Leistungen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Mit den beteiligten Dozierenden ist zu beraten, ob das ihnen zustehende Ermessen bei der Notengebung ausgeschöpft worden ist und dem Endergebnis entspricht. Besteht bei den einzelnen Aufgaben noch ein Beurteilungsspielraum, sollen die einzelnen Prüfungen von den Dozierenden noch einmal korrigiert und gegebenenfalls mit einer höheren Note bewertet werden. Entscheidend ist, dass auch diese höhere Note sachlich gerechtfertigt ist und nicht sachfremd auf Druck der Dozentinnen- und Dozentenkonferenz oder gar von dieser selber gesetzt wird. Um künftig rechtsungleiche Behandlungen von Studierenden zu vermeiden, sollte die Vorinstanz einheitliche Kriterien definieren, in welchen Fällen an der Notenkonferenz über ein ungenügendes Prüfungsergebnis noch einmal beraten und damit der den Dozierenden zustehende Ermessenspielraum bei der Notengebung erneut geprüft wird. 7. Vorliegend ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesamtergebnis der Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin keiner kritischen Würdigung unterzogen hat. Dazu kommt, dass Leistungen von Studierenden mit einem schlechteren Notenbild als demjenigen der Beschwerdeführerin anlässlich der Notenkonferenz angehoben worden sind. Dass die nur knapp ungenügenden Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin an der Notenkonferenz nicht zumindest besprochen worden sind, ist rechtsungleich und willkürlich. Die Verwaltungsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen, und die Angelegenheit ist unter Berücksichtigung der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 140 Abs. 2 VRG). Bei ihrem neuen Entscheid hat die Vorinstanz insbesondere die Notengebung in der Fächergruppe 2 zu überprüfen beziehungsweise dazu mit den Dozierenden Rücksprache zu nehmen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 28. Dezember 2004) |"}