{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BKD-2005-17_2004-12-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2695", "Checksum": "a1c1d11773815c213cbe2910ab2868c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2005 17", "2005 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 28.12.2004 BKD 2005 17 (2005 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fachhochschule. Erwahrung der Noten. Rechtsgleichheit. Artikel 8 BV; Artikel 23 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt von der Prüfungsbehörde, bei der Erwahrung der Noten die Prüfungsleistungen sämtlicher Studierender, welche die Prüfung knapp nicht bestanden haben, einer kritischen Würdigung zu unterziehen und nicht bloss die Leistungen jener, für welche sich ein Dozent oder eine Dozentin einsetzt. | Art. 8 BV; Art. 23 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:58", "Checksum": "3c61c552d93e2c3fbd96e918d15518d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 28.12.2004 BKD 2005 17 (2005 III Nr. 17)\nRegeste:\nFachhochschule. Erwahrung der Noten. Rechtsgleichheit. Artikel 8 BV; Artikel 23 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt von der Prüfungsbehörde, bei der Erwahrung der Noten die Prüfungsleistungen sämtlicher Studierender, welche die Prüfung knapp nicht bestanden haben, einer kritischen Würdigung zu unterziehen und nicht bloss die Leistungen jener, für welche sich ein Dozent oder eine Dozentin einsetzt. | Art. 8 BV; Art. 23 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern | Bildung\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Bildungs- und Kulturdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Bildung |\n| Entscheiddatum: | 28.12.2004 |\n| Fallnummer: | BKD 2005 17 |\n| LGVE: | 2005 III Nr. 17 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 8 BV; Art. 23 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern |\n| Leitsatz: | Fachhochschule. Erwahrung der Noten. Rechtsgleichheit. Artikel 8 BV; Artikel 23 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt von der Prüfungsbehörde, bei der Erwahrung der Noten die Prüfungsleistungen sämtlicher Studierender, welche die Prüfung knapp nicht bestanden haben, einer kritischen Würdigung zu unterziehen und nicht bloss die Leistungen jener, für welche sich ein Dozent oder eine Dozentin einsetzt. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}