Lernende, die aufgrund ihrer Verhaltensauffälligkeit den Anforderungen einer Regelklasse nicht gewachsen sind und einer Sonderschulmassnahme bedürfen (vgl. § 12 der Verordnung über die Sonderschulung vom 21. Dezember 1999, SRL Nr. 409), dürfen nicht einfach vorzeitig von der Schulpflicht entbunden werden. Im vorliegenden Fall wäre nach Einschätzung des Schulpsychologischen Dienstes - gerade wegen des problematischen sozialen Umfelds des Beschwerdeführers - eine Sonderschulung angezeigt gewesen. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist der Schulausschluss deshalb als ungeeignete Massnahme zu qualifizieren. (Bildungs- und Kulturdepartement, 7. Juli 2005) |