Betrachtet man den von ihr am Ende der zweiten Sekundarklasse verfügten Schulaustritt nur in diesem Licht, erscheint er als gerechtfertigt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer wiederholt begangenen schweren Verfehlungen steht jedoch fest, dass er besonderer Betreuung bedarf. Dieser Umstand spricht gegen den als Schulausschluss verfügten vorzeitigen Schulaustritt. Lernende, die aufgrund ihrer Verhaltensauffälligkeit den Anforderungen einer Regelklasse nicht gewachsen sind und einer Sonderschulmassnahme bedürfen (vgl. § 12 der Verordnung über die Sonderschulung vom 21. Dezember 1999, SRL Nr. 409), dürfen nicht einfach vorzeitig von der Schulpflicht entbunden werden.