| | Entscheid: | 3.3.2 Der Schulausschluss aus disziplinarischen Gründen ist die schwerstmögliche Massnahme. Er hat schwerwiegende Folgen für das weitere Fortkommen der Betroffenen und ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Beschwerdeführer hat zwar im Schulbetrieb wiederholt grosse Probleme verursacht und gegenüber einem Mitschüler eine einfache Körperverletzung begangen. Um den geordneten Schulbetrieb nicht zu gefährden, war die Vorinstanz gezwungen, einschneidende Massnahmen zu treffen. Betrachtet man den von ihr am Ende der zweiten Sekundarklasse verfügten Schulaustritt nur in diesem Licht, erscheint er als gerechtfertigt.