Alle diese Gründe rechtfertigen es, dem Beschwerdeführer die für einen vorzeitigen Schuleintritt notwendige Schulreife zu attestieren. Um den von der Vorinstanz angeführten Bedenken Rechnung zu tragen, wird der Beschwerdeführer bis Weihnachten provisorisch in die erste Klasse aufgenommen. Danach entscheiden die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten, nötigenfalls unter Beizug der Schulleitung, über den definitiven Verbleib in der ersten Klasse oder einen Wechsel in den Kindergarten.